OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Juni 2026 – 5 W 35/26
Der Zusatz „Group“ klingt nach einem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen. Doch nicht jede Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern darf deshalb als „Group“ auftreten. Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 klargestellt, dass die Verwendung dieses Begriffs gegen das handelsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen kann.
Firmenwahrheit nach § 18 Abs. 2 HGB
Bei der Wahl eines Firmennamens haben Unternehmen nicht völlig freie Hand. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über wesentliche geschäftliche Verhältnisse hervorzurufen.
Dieser Grundsatz wird als Firmenwahrheit bezeichnet. Er soll Geschäftspartner, Mitbewerber und den übrigen Rechtsverkehr davor schützen, durch die Unternehmensbezeichnung ein unzutreffendes Bild vom Unternehmen zu erhalten.
Entscheidend ist dabei die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises. Eine tatsächliche Irreführung muss nicht nachgewiesen werden. Auch eine Täuschungsabsicht des Unternehmens ist nicht erforderlich.
Warum „Group“ problematisch sein kann
Im entschiedenen Fall ging es um die Verwendung des englischen Begriffs „Group“ als Bestandteil eines Firmennamens. Nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts verbinden die maßgeblichen Verkehrskreise mit den Bezeichnungen „Gruppe“ oder „Group“ üblicherweise den Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen, die gemeinsame Interessen verfolgen.
Im konkreten Fall hatte eine Gesellschafterin ihre bisherigen Gesellschaftsanteile auf vier weitere Gesellschafter übertragen. Die Gesellschaft verfügte damit über insgesamt fünf Gesellschafter. Das allein genügte nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, um die Bezeichnung „Group“ zu rechtfertigen.
Denn mehrere Gesellschafter sind nicht gleichbedeutend mit mehreren selbstständigen Unternehmen. Die Zahl der Anteilseigner lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass tatsächlich eine Unternehmensgruppe besteht.
Das Gericht sah deshalb in der gewählten Bezeichnung eine mögliche Irreführung über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse.
Was Unternehmen bei der Namenswahl beachten sollten
Die Entscheidung zeigt, dass auch vermeintlich werbliche oder international klingende Firmenbestandteile rechtlich relevant sein können. Ein Zusatz wie „Group“ vermittelt eine bestimmte Vorstellung von der Struktur und Organisation eines Unternehmens. Diese Vorstellung muss mit den tatsächlichen Verhältnissen vereinbar sein.
Unternehmen sollten deshalb vor einer Handelsregisteranmeldung prüfen, ob die gewählte Bezeichnung den tatsächlichen Aufbau des Unternehmens zutreffend wiedergibt. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen:
- einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern,
- einem Unternehmen mit mehreren Geschäftsbereichen oder Standorten,
- einer Kooperation rechtlich selbstständiger Unternehmen und
- einer tatsächlichen Unternehmensgruppe mit mehreren eigenständigen Gesellschaften.
Diese Konstellationen sind nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Die bloße Zahl der Gesellschafter oder die Vielfalt der Geschäftstätigkeiten rechtfertigt den Zusatz „Group“ nicht automatisch.
Eine sorgfältige Prüfung kann Verzögerungen bei der Eintragung ins Handelsregister und spätere Auseinandersetzungen über die Firmenführung vermeiden.
Bedeutung der Entscheidung
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts verdeutlicht die Bedeutung des Grundsatzes der Firmenwahrheit bei der Unternehmensbezeichnung. Der Zusatz „Group“ darf nicht allein deshalb verwendet werden, weil mehrere Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind. Maßgeblich ist vielmehr, welche tatsächliche Unternehmensstruktur die Bezeichnung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erwarten lässt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung eines Oberlandesgerichts andere Oberlandesgerichte nicht bindet. Sie liefert dennoch eine wichtige Orientierung für die Gestaltung und Prüfung von Firmennamen.
Unternehmen sollten die Wahl ihrer Firma daher nicht nur unter Marketinggesichtspunkten betrachten. Auch die handelsrechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.