Bewerbung eines homöopathisches Arzneimittel mit indirektem Erfolgsversprechen – bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig – wettbewerbswidrig

Bewerbung eines homöopathisches Arzneimittel mit indirektem Erfolgsversprechen wettbewerbswidrig OLG München, Urteil v. 04.05.2017 – 29 U 335/17 Irreführung bei Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel mit Erfolgsversprechen

Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nicht gegen gleichartige Verstöße Dritter vorgegangen ist

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nicht gegen gleichartige Verstöße Dritter vorgegangen ist. 2. Die Aussage, ein Stoff sei „der einzige DPP4-Hemmer ohne CYP-450-Verstoffwechselung“, ist mangels wissenschaftlichen Nachweises irreführend, wenn eine Verstoffwechselung von „null“ sich weder aus der Fachinformation noch aus wissenschaftlichen Studien ergibt. Eine auf …