Coronaregionalverordnung NRW vom 30. Juni 2020 rechtswidrig wegen Verstosses gegen Verhältnimässigkeitsgrundsatz

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die Coronaregionalverordnung vom 30. Juni 2020 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen würde. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erstreckt sich ihr Geltungsbereich nämlich in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh

OVG NRW, 13 B 940/20 vom 06.07.2020

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen vom 30. Juni 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
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I.
2

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH unter anderem in Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock und Versmold im Kreis Gütersloh Spielhallen. Sie wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO) vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464a). Diese lautet wie folgt:
3

§ 1
4

Grundsätze, Geltungsbereich
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(1) Aufgrund eines besonderen Infektionsgeschehens, das sich unter anderem durch eine Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner eines Kreises beziehungsweise einer kreisfreien Stadt innerhalb einer Woche auszeichnet, gelten in den nachfolgend genannten Gebieten die in den folgenden Vorschriften geregelten Abweichungen von den Regelungen der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW S. 382a).
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(2) Diese Verordnung gilt bis auf Weiteres ausschließlich für das Gebiet des Kreises Gütersloh.
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§ 2Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
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(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
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1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in derselben häuslichen Gemeinschaft lebende Personen,
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2. um nur zwei Personen,
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3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
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4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen
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handelt. Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
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(2) Soweit Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Anlage zur Coronaschutzverordnung auf die in § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen Bezug nehmen, sind dies im Geltungsbereich dieser Verordnung nur die in Absatz 1 genannten Gruppen.
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§ 3
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Unzulässigkeit von Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen
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und besonderen Zusammenkünften
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Abweichend von den §§ 3 bis 15 der Coronaschutzverordnung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu den bereits nach der Coronaschutzverordnung unzulässigen Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften unzulässig:
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1. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-) Einrichtungen,
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2. der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, soweit er sich auf geschlossene Räume bezieht,
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3. Sportangebote in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios,
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4. die Ausübung von Kontaktsportarten auch im Freien,
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5. das Betreten von Sportanlagen durch Zuschauer,
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6. der Betrieb von Bars und die Bewirtung an Theken in Gaststätten,
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7. der Betrieb von Indoorspielplätzen,
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8. der Betrieb von Hallenschwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen, auch in Verbindung mit Beherbergungsbetrieben,
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9. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
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10. das Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum,
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11. Versammlungen und Veranstaltungen nach § 13 Absatz 1 bis 4 der Coronaschutzverordnung, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu, Zeugnisübergaben sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind oder bei denen es sich nicht um Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine oder um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz handelt,
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12. Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 und 5a der Coronaschutzverordnung,
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13. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen, wenn nicht die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 gegeben sind,
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14. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sofern die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese nicht ausdrücklich genehmigt hat; dabei kann auch eine vorherige Testung der Teilnehmenden auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Bedingung gemacht werden,
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15. Besuche auf den Bewohnerzimmern gemäß Nummer 2 Ziffer 9 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020, soweit die Besuche nicht medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind,
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16. Besuche auf Bewohnerzimmern in den Teilen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für die die Einrichtungsleitung nach Genehmigung durch die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde die Anwendung der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020 gemäß Nummer 5 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe vom 19. Juni 2020 angeordnet hat; davon abweichend sind Besuche auf den Bewohnerzimmern zulässig, die medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.

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Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von Satz 1 Nummer 13 sind unter den Maßgaben der Coronaschutzverordnung zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Antritt der Reise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das ärztliche Zeugnis ist während der Reise mitzuführen.
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§ 4
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Ordnungswidrigkeiten
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[…]
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§ 5
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 7. Juli 2020 außer Kraft.
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Die Antragstellerin hat am 29. Juni 2020 einen Normenkontrollantrag (13 D 113/20.NE) gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Anordnung eines Betriebsverbots für Spielhallen im Kreis Gütersloh sei unverhältnismäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Untersagung geeignet sei, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Sie setze in ihren Spielhallen die nach der Coronaschutzverordnung geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen konsequent um. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihr durch das Betriebsverbot ein erheblicher finanzieller Schaden entstehe.
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Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
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die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO) vom 23. Juni 2020,
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hilfsweise, §§ 2 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 9 der Rechtsverordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen,
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hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu verfügen, dass der Antragstellerin gestattet wird, ihre Spielhallen in den Kreisen Gütersloh und Warendorf für den Publikumsverkehr unter Beachtung der Bestimmung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus wieder in Betrieb zu nehmen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Zur Verhinderung eines neuen, flächendeckenden Infektionsgeschehens müsse sichergestellt werden, dass mit der Öffnung des öffentlichen Lebens verbundene, lokale Infektionsausbrüche kontrolliert und in ihrer Ausbreitung begrenzt würden. Bund und Länder hätten aus diesem Grunde mit Beschluss vom 6. Mai 2020 vereinbart, auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort vor Ort mit Beschränkungen zu reagieren. Die Länder stellten daher sicher, dass in den Kreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt werde. Bei einem verteilten regionalen Ausbruchsgeschehen und unklaren Infektionsketten müssten allgemeine Beschränkungen regional wieder konsequent eingeführt werden. Diese Maßnahmen müssten aufrechterhalten bleiben, bis dieser Wert mindestens sieben Tage unterschritten werde. Nach dem Ausbruchsgeschehen in der Fleischfabrik Tönnies seien die Testkapazitäten erheblich aufgestockt und den Einwohnern kostenlose Tests ermöglicht worden, um die Tragweite des Infektionsgeschehens und bestehende Infektionsketten nachvollziehen zu können. Die 7-Tage-Inzidenz (50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner) werde im Kreis Gütersloh aktuell überschritten, sie liege mit Stand 30. Juni 2020 bei 86 Infektionen auf 100.000 Einwohner. Die Zahl der Neuinfektionen sei weiterhin hoch. Mit Stand 29. Juni 2020 seien 107 Neuinfektionen von Personen festgestellt worden, die keinen erkennbaren Bezug zur Firma Tönnies aufwiesen. Es könne auf Grundlage der vorliegenden Zahlen noch nicht sicher festgestellt werden, dass das Infektionsgeschehen fast ausschließlich auf den Ausbruch im Schlachtbetrieb begrenzt sei. Hintergrund sei, dass die Beschäftigten der Firma Tönnies in unterschiedlichen Orten des Kreises ihren Wohnsitz hätten und eine hohe Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Kreises bestehe. Es seien aktive Infektionsfälle in vielen Ortsgemeinden des Kreises Gütersloh festgestellt worden, so dass eine klare Eingrenzung in der gegenwärtigen Lage nicht möglich sei.
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II.
53

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
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Bei sachdienlicher Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass diese sich nach Außerkrafttreten der ursprünglich beanstandeten Coronaregionalverordnung vom 23. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450b), nunmehr gegen die Coronaregionalverordnung vom 30. Juni 2020 wenden will. Dafür spricht, dass die in der Sache angegriffene Untersagung des Betriebs von Spielhallen weiterhin gilt, wenn auch nur noch auf dem Gebiet des Kreises Gütersloh und nicht mehr, wie zuvor, auch für den Kreis Warendorf. Dabei handelt es sich ungeachtet der von der Antragstellerin gewählten Fassung der gestellten Anträge um ein einheitliches Antragsbegehren.
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1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann die Antragstellerin geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die in § 3 Satz 1 Nr. 9 Var. 1 CoronaRegioVO normierte Untersagung des Betriebs von Spielhallen lässt eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG möglich erscheinen.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
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Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Einzelnen Senatsbeschluss vom 5. Juni 2020 – 13 B 776/20.NE -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die Coronaregionalverordnung vom 30. Juni 2020 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen würde. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erstreckt sich ihr Geltungsbereich nämlich in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaRegioVO).
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Der Senat hat in Bezug auf die Coronaregionalverordnung vom 23. Juni 2020 mit Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 B 911/20.NE -, juris, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass die Notwendigkeit der dort für den Kreis Gütersloh vorgesehenen und bis zum 30. Juni 2020 befristeten Schutzmaßnahmen nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt wurde, dass in einigen Städten und Gemeinden des Kreises Gütersloh (bis dahin) nur wenige oder gar keine Neuinfektionen festgestellt worden waren. Angesichts der fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmaßes der Verbreitung innerhalb der Bevölkerung des Kreises und der hohen Infektiosität des Coronavirus sei dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Umfangs zuzugestehen, für den die Schutzmaßnahmen gelten sollten. Dem Verordnungsgeber müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, mittels Testungen zu überprüfen, ob sich das Infektionsgeschehen im Wesentlichen auf die Beschäftigten des betroffenen Schlachtbetriebes beschränke oder das Virus ‑ wie befürchtet ‑ bereits auf die übrige Bevölkerung des Kreises Gütersloh übergesprungen sei. Der Senat hat ferner ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden sei, wenn der Verordnungsgeber aufgrund der mit einem lokalen Ausbruchsgeschehen einhergehenden Unsicherheiten über das Ausmaß der Infektionsverbreitung örtlich begrenzt kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens zur Eindämmung des potenziellen Infektionsgeschehens ergreife, um Zeit für notwendige Aufklärungsmaßnahmen zu gewinnen und um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
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Damit hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass gravierende Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs es – auch mit Blick auf künftig auftretende sog. Superspreading-Events – rechtfertigen können, vorübergehend eine stärker typisierende Betrachtung (verbleibender) Risikotatbestände anzulegen und stärker generalisierende Regelungen zu treffen. Allerdings steigen die Differenzierungsmöglichkeiten mit einer Verdichtung der Erkenntnislage.
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Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 – 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 50 f., m. w. N.
63

Von einer solchen Erkenntnislage, die differenziertere Regelungen erfordert, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auszugehen. Im Kreis Gütersloh wurden seit Entdeckung des Ausbruchsgeschehens im Tönnies-Schlachtbetrieb mehrere Corona-Diagnosezentren errichtet, in denen seither freiwillige Massentestungen für die kreisangehörige Bevölkerung durchgeführt werden. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand (Stand: 5. Juli 2020) für den Kreis Gütersloh
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– gelten 473 Personen als noch infiziert,
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– liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 56 und
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– wurden in den vergangenen sieben Tagen (28. Juni bis 5. Juli 2020) 89 Neuinfektionen von Personen bekannt, die keinen erkennbaren Bezug zur Firma Tönnies aufweisen.
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Die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen variiert innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich. So sind beispielsweise in Rheda-Wiedenbrück, dem Standort der Firma Tönnies 186 aktive Fälle bekannt, wohingegen für die in der etwa 30 Kilometer entfernten Stadt Schloß Holte-Stukenbrock nur 3 aktive Fälle gemeldet worden sind. Nur wenige Neuinfizierungen wurden nach aktuellen Erkenntnissen auch in den im Norden des Kreises Gütersloh gelegenen Städten Borgholzhausen, Werther (Westf.) und Halle (Westf.) festgestellt.
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Vgl. Kreis Gütersloh, Pressemitteilungen zum Coronavirus, Stand 5. Juli 2020, abrufbar unter: https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/.
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War es zu Beginn des Ausbruchsgeschehens voraussichtlich nicht zu beanstanden, die Schutzmaßnahmen anhand der 7-Tage-Inzidenz auf das gesamte Kreisgebiet auszuweiten, dürfte dies nunmehr unter Berücksichtigung der räumlichen Ausdehnung des Kreises und der mittlerweile vorliegenden Testergebnisse nach den dem Senat bekannten sowie den vom Antragsgegner präsentierten Erkenntnissen voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Zwar bestehen gegen die definierte Obergrenze von 50 Coronavirus-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Diese wird im Kreis Gütersloh mit einem Wert von 56 (Stand: 5. Juli 2020) weiterhin überschritten. Die Anknüpfung an die Verwaltungseinheit des Kreises dürfte sich angesichts der gegenwärtigen Erkenntnislage aber nunmehr als zu undifferenziert erweisen. Die aktuellen Neuinfektionszahlen lassen nicht erkennen, dass in sämtlichen kreisangehörigen Gemeinden und Städten des Kreises Gütersloh ein Infektionsgeschehen herrscht, das über dasjenige hingeht, das in anderen Regionen Nordrhein-Westfalens derzeit feststellbar ist und in denen der Verordnungsgeber sich auf Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b) beschränkt.
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Vgl. zu den aktuellen Zahlen aufgeschlüsselt nach Kreisen und kreisfreien Städten WDR, Aktuelle Daten zur Corona-Krise in NRW, abrufbar unter: https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-daten-nrw-100.html.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach wie vor Unsicherheiten über das Ausmaß der Infektionsverbreitung mit Blick auf das in Rheda-Wiedenbrück lokalisierte Ausbruchsgeschehen bestehen. Der Antragsgegner hat aber insoweit nicht aufgezeigt, und dies ist gegenwärtig auch nicht anderweitig ersichtlich, dass sich die Ausbreitungsdynamik der beispielsweise im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städte aufgrund der ermittelten (geringen) Neuinfektionszahlen signifikant von der Gefährdungslage in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden dieser Größenordnung unterscheidet. Es ist zudem weder ersichtlich noch vom Antragsgegner substantiiert dargelegt worden, dass die Anzahl der Testungen in den kreisangehörigen Gemeinden oder Städten mit (derzeit) geringen Neuinfektionszahlen nicht repräsentativ ist. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die hohe Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Kreises aktuell noch zu überzeugen. Es ist unter Berücksichtigung der ermittelten Neuinfektionszahlen gegenwärtig gerade nicht feststellbar, dass die kreisinternen Bewegungsströme alle kreisangehörigen Kommunen gleichermaßen erfassen oder erfasst haben. Vor diesem Hintergrund dürfte vor allem die Einbeziehung der im Norden und Osten des Kreises gelegenen Kommunen allein daraus resultieren, dass sie „zufällig“ dem Kreis Gütersloh zugeordnet sind und nicht den angrenzenden Verwaltungseinheiten. Dies allein dürfte aber die Anordnung „strengerer“ Schutzmaßnahmen, als sie nach der Coronaschutzverordung für die übrigen Landesteile vorgesehen sind, nicht rechtfertigen.
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Im Übrigen erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb nicht schlüssig, die Schutzmaßnahmen an die Verwaltungseinheit des Kreises zu knüpfen, weil beispielsweise die Infektionszahlen in Oelde, einer zum Kreis Gütersloh angrenzenden kreisangehörigen Stadt des Kreises Warendorf, wesentlich höher sind als in einigen kreisangehörigen Städten des Kreises Gütersloh. So werden in Oelde aktuell (Stand: 4./5. Juli 2020) 184 akut Erkrankte gemeldet.
73

Vgl. Kreis Warendorf, Presseinformationen, abrufbar unter: http://kreis-warendorf.org/.
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Dabei unterscheidet sich die Einwohnerzahl mit etwa 30.000 nicht maßgeblich von der in Schloß Holte-Stukenbrock (Kreis Gütersloh) mit rund 27.000 Einwohnern, aber aktuell nur 3 gemeldeten aktiven Fälle. Gerade weil der Landesverordnungsgeber tätig geworden ist, dessen Kompetenz nicht auf ein Kreisgebiet begrenzt ist, dürfte es nicht nur möglich sein, sondern nach gegenwärtigen Erkenntnissen sogar geboten erscheinen, diese regionalen Besonderheiten bei der Entscheidung über den räumlichen Umfang der Coronaregionalverordnung zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners, dass die landesweite 7-Tage-Inzidenz mit einem aktuellen Wert von nur 7,1 (Stand: 2. Juli 2020) weit unterhalb der Werte liege, die in den einzelnen Gemeinden und Städten des Kreises Gütersloh ermittelt worden seien. Dieser Vergleich berücksichtigt nicht, dass auch in einzelnen kreisangehörigen Kommunen anderer Kreise die 7-Tage-Inzidenz (erheblich) über diesem landesweit ermittelten Wert liegen dürfte.
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Da dem Verordnungsgeber trotz der aufgezeigten Grenzen in der vorliegenden Pandemielage weiterhin ein Gestaltungsspielraum mit Blick auf Art und Umfang,
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vgl. dazu zuletzt den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 – 13 B 800/20.NE -, juris,
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der in Rede stehenden Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem im Kreis Gütersloh lokalisierten Ausbruchsgeschehen zusteht, sieht sich der Senat nicht veranlasst, die Coronaregionalverordnung räumlich begrenzt, etwa in Bezug auf einzelne kreisangehörige Kommunen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Insoweit obliegt dem Verordnungsgeber die Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welche Regionen des Kreises Gütersloh er die Fortgeltung besonderer Schutzmaßnahmen als erforderlich erachtet.
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Ferner kommt eine auf die Regelung für Spielhallen in § 3 Satz 1 Nr. 9 Var. 1 CoronaRegioVO beschränkte vorläufige Außervollzugsetzung nicht in Betracht, da der festgestellte Mangel die Coronaregionalverordnung insgesamt erfasst und die Voraussetzungen einer Teilbarkeit insoweit nicht vorliegen.
79

Vgl. zur Teilbarkeit z. B. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; Giesberts, in: BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: 01.01.2020, § 47 Rn. 76; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 47 Rn. 53, 87; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 358 ff.
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b. Schließlich überwiegen auch die für die einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe die gegenläufigen für den weiteren Vollzug der Verordnung streitenden Interessen.
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Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist
82

Vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 ‑ 20 NE 20.632 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 -, juris, Rn. 36.
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Danach wiegt das Interesse an einer einstweiligen Außervollzugsetzung schwer. Die Coronaregionalverordnung ist für die Betroffenen mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden. Demgegenüber führt eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht dazu, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beim Auftreten von lokalen Ausbruchsgeschehen, gegebenenfalls auch mit Blick auf den in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruch, nicht mehr ergriffen werden dürften. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, auf belastbarer Grundlage ein Gebiet auszuweisen, für das Schutzmaßnahmen verhängt werden, die über die in der Coronaschutzverordnung geregelten Maßnahmen hinausgehen.
84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Coronaregionalverordnung bereits mit Ablauf des 7. Juli 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
85

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).